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§ 817a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt werden darf, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht.
Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
§ 817a ZPO → Mindestgebot
Regelt die Anforderungen an das Mindestgebot bei Zwangsversteigerungen und den Verkauf von gepfändeten Gegenständen.
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