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verfahrensrecht:mehrsprachige_formulare

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Mehrsprachige Formulare

§ 1120 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ausstellung mehrsprachiger Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 durch die zuständigen Behörden.

§ 1120 ZPO

Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Urkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder gerichtliche Urkunden betroffen sind.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 8 → Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
Regelt die Ausstellung und den Beweis der Echtheit von öffentlichen Urkunden innerhalb der EU, um die Freizügigkeit der Bürger zu fördern und die Anforderungen an die Vorlage bestimmter Urkunden zu vereinfachen.

verfahrensrecht/mehrsprachige_formulare.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:41 von 127.0.0.1