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§ 855 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rechte und Pflichten des Drittschuldners bei der mehrfachen Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache.
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Bestimmungen zur Pfändung und Überweisung von Ansprüchen sowie der Rechte und Pflichten von Drittschuldnern.
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