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§ 854 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verfahren bei mehrfachen Pfändungen eines Anspruchs auf bewegliche Sachen und die Rolle des Drittschuldners und Gerichtsvollziehers.
§ 854 (1) ZPO → Pfändung und Herausgabe an den Gerichtsvollzieher
Beschreibt die Berechtigung und Verpflichtung des Drittschuldners zur Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher bei mehrfacher Pfändung.
§ 854 (2) ZPO → Verteilung des Erlöses bei unzureichender Deckung
Regelt die Anzeige beim Amtsgericht und die Hinterlegung des Erlöses, wenn dieser zur Deckung der Forderungen nicht ausreicht.
§ 854 (3) ZPO → Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger
Legt fest, dass bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger in gleicher Weise zu verfahren ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Mehrfache Pfändung
Regelt die Verfahren und Rechte der Beteiligten bei mehrfachen Pfändungen von Ansprüchen, insbesondere bei der Verteilung von Erlösen und der Rolle des Gerichtsvollziehers.
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