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§ 84 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vertretung durch mehrere Prozessbevollmächtigte, die sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei vertreten können.
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozessvollmacht
Regelt die Erteilung, den Umfang und die Wirkung der Prozessvollmacht, einschließlich der Vertretung durch mehrere Bevollmächtigte und der rechtlichen Wirkung von Vollmachtsbeschränkungen gegenüber Dritten.
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