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verfahrensrecht:mahnverfahren_bei_auslandszustellung

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Mahnverfahren bei Auslandszustellung

§ 688 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Durchführung des Mahnverfahrens, wenn der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden muss.

§ 688 (3) ZPO

Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

siehe auch

§ 688 ZPO → Zulässigkeit
Regelt die Zulässigkeit des Mahnverfahrens, insbesondere die Voraussetzungen und Ausschlussgründe.

verfahrensrecht/mahnverfahren_bei_auslandszustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:35 von 127.0.0.1