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verfahrensrecht:ladungsfrist_in_hoeheren_instanzen

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Ladungsfrist in höheren Instanzen

§ 604 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Ladungsfristen in höheren Instanzen.

§ 604 (3) ZPO

In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.

siehe auch

§ 604 ZPO → Ladungsfrist
Regelt den Inhalt der Klage und die Fristen für die Ladung im Wechselprozess.

verfahrensrecht/ladungsfrist_in_hoeheren_instanzen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:34 von 127.0.0.1