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verfahrensrecht:ladungsfrist_im_prozessgericht

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Ladungsfrist im Prozessgericht

§ 604 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Ladungsfrist fest, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird.

§ 604 (2) ZPO

Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird. In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.

siehe auch

§ 604 ZPO → Ladungsfrist
Regelt den Inhalt der Klage und die Fristen für die Ladung im Wechselprozess.

verfahrensrecht/ladungsfrist_im_prozessgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:34 von 127.0.0.1