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verfahrensrecht:ladungsfrist

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Ladungsfrist

§ 217 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Frist fest, die zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag in anhängigen Sachen liegen muss.

§ 217 ZPO

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Termine und Fristen
Regelt die Bestimmung und Einhaltung von Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Ladungsfristen, der Berechnung und Änderung von Fristen sowie der Folgen von Fristversäumnissen.

verfahrensrecht/ladungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:45 von 127.0.0.1