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verfahrensrecht:ladung_zum_termin

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Ladung zum Termin

§ 214 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ladung zu einem Termin von Amts wegen veranlasst wird.

§ 214 ZPO

Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Bestimmungen zu Ladungen, Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren zur Festlegung und Einhaltung von Terminen.

verfahrensrecht/ladung_zum_termin.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:44 von 127.0.0.1