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verfahrensrecht:kostenverteilung_bei_teilweisem_obsiegen

finanzcheck24.de

Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen

§ 92 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.

§ 92 (1) ZPO

Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

siehe auch

§ 92 ZPO → Kosten bei teilweisem Obsiegen
Regelt die Verteilung der Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.

verfahrensrecht/kostenverteilung_bei_teilweisem_obsiegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:39 von 127.0.0.1