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Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
§ 100 ZPO → Kosten bei Streitgenossen
→ Kostenregelung für den streitgenössischen Nebenintervenienten nach Rücknahme der Klage
Für die beim Beitritt auf Klägerseite im Nichtigkeitsverfahren gegebene streitgenössische Nebenintervention gilt ausschließlich die Kostenregelung der § 101 Abs. 2, § 100 ZPO, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellt.1)
Hieraus leitet sich die kostenrechtlichen Folge ab, dass der streitgenössische Nebenintervenient eigenständig und unabhängig von der unterstützten Hauptpartei für die Kosten entsprechend seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner haftet, mithin nach § 100 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Kopfteilen.2)
Die Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelität im Verhältnis zwischen Hauptpartei und streitgenössischem Nebenintervenienten, die in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommt, beruht auf der im Ver-gleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbstständigeren Stellung des streitgenössischen Nebenintervenienten. Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO folgenden Kostengrundsätzen nach dem persönlichen Obsiegen und Unterliegen des Nebenintervenienten im Verhältnis zum Gegner. Deshalb ist auch über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgeblichen Umstände zu befinden.3)
Der streitgenössische Nebenintervenient ist damit kostenrechtlich einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichgestellt. Die Rücknahme des Beitritts kann danach nicht anders behandelt werden als die Rücknahme der Klage durch den Streitgenossen.4)
Dies führt zunächst dazu, dass der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen hat. Im Übrigen ist er an den Gerichtskosten und den entstandenen Kosten der Beklagten zu beteiligen.5)
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind deshalb grundsätzlich der Klägerin und der Nebenintervenientin aufzuerlegen, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben und im Falle des Unterliegens für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG bzw. § 99 Abs. 1 PatG, jeweils in Verbindung mit §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen haften.6)
§ 101 (1) ZPO → Kosten der Nebenintervention
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