Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:kosten_ohne_erfolg_eingelegter_rechtsmittel

finanzcheck24.de

Kosten ohne Erfolg eingelegter Rechtsmittel

§ 97 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last fallen, die es eingelegt hat.

§ 97 (1) ZPO

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

siehe auch

§ 97 ZPO → Rechtsmittelkosten
Regelt die Kostenverteilung bei Rechtsmitteln im Zivilprozess.

verfahrensrecht/kosten_ohne_erfolg_eingelegter_rechtsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:41 von 127.0.0.1