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§ 96 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kostenverteilung für erfolglose Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Zivilprozess.
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über die Prozesskosten
Regelt die Verteilung der Prozesskosten im Zivilverfahren, einschließlich der Kostenverteilung bei Säumnis, Verschulden und erfolglosen Rechtsmitteln.
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