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verfahrensrecht:kosten_erfolgloser_angriffs-_oder_verteidigungsmittel

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Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

§ 96 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kostenverteilung für erfolglose Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Zivilprozess.

§ 96 ZPO

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über die Prozesskosten
Regelt die Verteilung der Prozesskosten im Zivilverfahren, einschließlich der Kostenverteilung bei Säumnis, Verschulden und erfolglosen Rechtsmitteln.

verfahrensrecht/kosten_erfolgloser_angriffs-_oder_verteidigungsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:40 von 127.0.0.1