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§ 788 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen und mit dem Anspruch beigetrieben werden.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 788 ZPO → Kosten der Zwangsvollstreckung
Regelt die Kosten, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen und wer diese zu tragen hat.
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