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Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fallen Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1242 und Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses nur an, soweit die Beschwerde erfolglos bleibt oder das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung beendet wird. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, wird das Verfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt. Dort fallen die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses an.1)
Eine im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Nr. 3506 und Nr. 3508 des Vergütungsverzeichnisses entstandene Verfahrensgebühr der beteiligten Anwälte ist gemäß der Anmerkung zu Nr. 3506 auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende Revisionsverfahren anzurechnen. Die Höhe dieser Gebühr entspricht nach Nr. 3206 und Nr. 3208 derjenigen aus dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Abweichungen können sich nur dann ergeben, wenn der Streitwert der beiden Verfahren unterschiedlich hoch ist.2)
Wenn bereits das Berufungsgericht die Revision in vollem Umfang zugelassen hat, bleibt die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ohne Wirkung. Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht oder nur teilweise zugelassen hat und die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist, bildet das Verfahren über dieses Rechtsmittel lediglich ein Zwischenstadium innerhalb des bereits anhängigen Verfahrens über die im Ergebnis doch zulässige Revision. Soweit die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird, könnte zwar nach dem Wortlaut der oben genannten Vorschriften die Entstehung zusätzlicher Gebühren für Gericht und Anwälte in Betracht kommen. Eine solche Auslegung stünde aber in Widerspruch zu dem aufgezeigten Sinn und Zweck dieser Bestimmungen.3)
Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.4)
§ 544 (1) ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
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