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verfahrensrecht:kosten_bei_uebergegangenem_anspruch

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Kosten bei übergegangenem Anspruch

§ 94 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn er einen auf ihn übergegangenen Anspruch geltend macht, ohne den Beklagten vor der Klageerhebung über den Übergang zu informieren und diesen auf Verlangen nachzuweisen.

§ 94 ZPO

Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über die Kosten
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Kostentragung im Zivilprozess, einschließlich der Verteilung der Prozesskosten und der Bedingungen, unter denen eine Partei die Kosten zu tragen hat.

verfahrensrecht/kosten_bei_uebergegangenem_anspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:40 von 127.0.0.1