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verfahrensrecht:kosten_bei_saeumnis_oder_verschulden

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Kosten bei Säumnis oder Verschulden

§ 95 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder durch ihr Verschulden eine Verlegung oder Vertagung verursacht, die dadurch entstandenen Kosten zu tragen hat.

§ 95 ZPO

Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Dieser Titel enthält grundlegende Bestimmungen über die Verfahrensführung, einschließlich der Regelungen zu Fristen, Terminen und den damit verbundenen Kosten.

verfahrensrecht/kosten_bei_saeumnis_oder_verschulden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:40 von 127.0.0.1