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verfahrensrecht:klageschrift_fuer_die_wiederaufnahme_des_verfahrens

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Klageschrift

§ 587 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass in der Klage die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, sowie die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein muss.

§ 587 ZPO

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

siehe auch

ZPO, Buch 4 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.

verfahrensrecht/klageschrift_fuer_die_wiederaufnahme_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 14:57 von mfreund