Anzeigen:
§ 27 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Erhebung von Klagen, die das Erbrecht, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft betreffen, vor dem Gericht, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte.
Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
§ 27 ZPO → Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
Regelt den besonderen Gerichtsstand für Erbschaftsangelegenheiten, einschließlich der Feststellung des Erbrechts und Ansprüchen gegen Erbschaftsbesitzer.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de