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§ 259 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung zu erheben, wenn die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen könnte.
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Anforderungen an das Verfahren bis zur Urteilsfindung, einschließlich der Klageerhebung, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.
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