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§ 768 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 auf Fälle, in denen der Schuldner den Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet.
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungsklauseln
Regelt die Erteilung und Anfechtung von Vollstreckungsklauseln, einschließlich der Voraussetzungen und Einwendungen, die gegen die Erteilung erhoben werden können.
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