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§ 806 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bei der Veräußerung eines gepfändeten Gegenstandes dem Erwerber kein Anspruch auf Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache zusteht.
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verwertung von gepfändeten Sachen
Regelt die Verwertung von gepfändeten Sachen, einschließlich der Bedingungen und Verfahren, unter denen diese veräußert werden können, sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.
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