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verfahrensrecht:keine_begruendung_der_entscheidung_bei_ruegen_von_verfahrensmaengeln

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Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

§ 564 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Revisionsgericht seine Entscheidung nicht begründen muss, wenn es Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Eine Ausnahme besteht für Rügen nach § 547.

§ 564 ZPO

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Zuständigkeit, der Revisionsgründe und der Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts.

verfahrensrecht/keine_begruendung_der_entscheidung_bei_ruegen_von_verfahrensmaengeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:22 von 127.0.0.1