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verfahrensrecht:keine_anhoerung_des_schuldners

finanzcheck24.de

Keine Anhörung des Schuldners

§ 834 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Schuldner vor der Pfändung über das Pfändungsgesuch nicht zu hören ist.

§ 834 ZPO

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Forderungen
Regelt die Pfändung von Forderungen, einschließlich der Bestimmungen zur Anhörung des Schuldners, zur Überweisung gepfändeter Forderungen und zur Verteilung des Erlöses.

verfahrensrecht/keine_anhoerung_des_schuldners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:28 von 127.0.0.1