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verfahrensrecht:kein_nachweis_der_vollmacht

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Kein Nachweis der Vollmacht

§ 703 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass im Mahnverfahren der Nachweis einer Vollmacht nicht erforderlich ist. Der Bevollmächtigte muss jedoch seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichern.

§ 703 ZPO

Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.

siehe auch

ZPO, Buch 7, Abschnitt 1, Titel 3 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, welches ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen ist, das ohne mündliche Verhandlung abläuft und bei dem der Schuldner durch einen Mahnbescheid zur Zahlung aufgefordert wird.

verfahrensrecht/kein_nachweis_der_vollmacht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:39 von 127.0.0.1