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verfahrensrecht:insolvenzordnung

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Insolvenzordnung

§ 1 Satz 1 InsO

Nach § 1 Satz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Außerdem soll dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen auch Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind.1)

§ 35 Abs. 1 InsO

§ 35 Abs. 1 InsO → Insolvenzmasse

§ 343 Abs. 1 Satz 1 InsO

Nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Anerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 352 Abs. 1 Satz 1 InsO) setzen allerdings voraus, dass ein Insolvenzverfahren vorliegt. Als ein solches Verfahren werden Auslandsverfahren nicht schrankenlos anerkannt, sondern nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren.2)

§ 352 InsO

Die Vorschrift des § 352 InsO stellt klar, dass die prozessunterbrechende Wirkung von § 240 ZPO auf einen inländischen Rechtsstreit auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland eintritt.3)

Nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO wird durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert nach § 352 Abs. 1 Satz 2 InsO an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.4)

Die Unterbrechungswirkung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO tritt nur ein, wenn das ausländische Insolvenzverfahren anerkennungsfähig ist. Während sich die Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren richtet, erfolgt die Anerkennung der hier in Rede stehenden Verfahrenseröffnung in der Schweiz nach § 343 InsO.5)

Die Frage, ob das Schweizer Konkursverfahren zur Unterbrechung des hier in Rede stehenden Markenlöschungsverfahrens führt, bestimmt sich dagegen nicht nach der Übereinkunft zwischen zahlreichen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern über gleichmäßige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834. Diese Übereinkunft gilt zwar für das Gebiet des heutigen Freistaats Bayern und der beteiligten Kantone bis heute.6)

Die Übereinkunft legt das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger, unabhängig von ihrer Nationalität, fest. Außerdem enthält sie die Regelung, dass nach Konkurseröffnung im einen Staat im anderen Staat gelegenes bewegliches Vermögen - zu dem alles Vermögen des Schuldners einschließlich Forderungen und anderer Rechte gehört - „weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügung“ zum Nachteil der Masse geschmälert werden darf.7)

Für den Eintritt der Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse.8)

Keine Unterbrechung tritt dagegen ein in nicht vermögensrechtlichen oder in vermögensmäßig neutralen Streitigkeiten.9)

Auch bei einer nur wirtschaftlichen Beziehung zur Masse tritt keine Unterbrechung ein.10)

siehe auch

Insolvenz

1)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel; m.V.a. vgl. BGH, NZI 2012, 572 Rn. 33
2)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel; m.V.a. auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 25. Oktober 2002, BT-Drucks. 15/16, S. 21; BGH, GRUR 2010, 861 Rn. 8 - Schnellverschlusskappe; BGH, NZI 2012, 572 Rn. 33
3)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel; m.V.a. auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts BT-Drucks. 15/16, S. 24
4)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel
5)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel; m.V.a. Andres/Leithaus/Dahl, InsO, 4. Aufl., § 343 Rn. 6; BeckOK.InsO/Weissinger, 12. Edition, Stand 26. April 2018, § 343 Rn. 3
6)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, NZI 2012, 572 Rn. 31, mwN; Kantonsgericht Zug, ZIP 2011, 2429, 2430; Rauscher/Mäsch, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Art. 44 EGInsVO Rn. 9
7)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel; m.V.a. Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, ZIP 1983, 200, 203
8)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 343 Rn. 17 - Oracle; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, NJW-RR 2015, 433 Rn. 15
9)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel; m.V.a. BGH, GRUR 2010, 343 Rn. 19 - Oracle; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 240 Rn. 5; Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl., § 240 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 19 ff., jeweils mwN
10)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - X ZB 40/02, WM 2005, 345, 346 [juris Rn. 7]; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 240 Rn. 8a
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