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§ 880 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass in einem Urteil, welches über einen erhobenen Widerspruch entscheidet, zugleich bestimmt werden muss, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen ist. Sollte dies nicht als angemessen erachtet werden, ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweitiges Verteilungsverfahren im Urteil anzuordnen.
In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verteilung der Masse
Regelt die Verteilung der Masse im Insolvenzverfahren, einschließlich der Bestimmungen zur Erstellung und Anpassung von Verteilungsplänen sowie der gerichtlichen Entscheidungen bei Widersprüchen.
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