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verfahrensrecht:hinterlegung_bei_abwendung_der_vollstreckung

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Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung durch den Schuldner.

§ 720 ZPO

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungsschutz
Regelt die Möglichkeiten des Schuldners, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, um gepfändetes Geld oder den Erlös gepfändeter Gegenstände zu sichern.

verfahrensrecht/hinterlegung_bei_abwendung_der_vollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:07 von 127.0.0.1