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§ 720 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung durch den Schuldner.
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungsschutz
Regelt die Möglichkeiten des Schuldners, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, um gepfändetes Geld oder den Erlös gepfändeter Gegenstände zu sichern.
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