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verfahrensrecht:haftbefehl_zur_erzwingung_der_vermoegensauskunft

finanzcheck24.de

Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft

§ 802g (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl gegen den Schuldner erlässt, wenn dieser unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fernbleibt oder die Abgabe ohne Grund verweigert.

§ 802g (1) ZPO

Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

siehe auch

§ 802g ZPO → Erzwingungshaft
Regelt die Erzwingungshaft, die zur Durchsetzung der Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Schuldner eingesetzt werden kann.

verfahrensrecht/haftbefehl_zur_erzwingung_der_vermoegensauskunft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:15 von 127.0.0.1