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verfahrensrecht:guetliche_streitbeilegung_gueteverhandlung_vergleich

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Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

§ 278 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bemühungen des Gerichts um eine gütliche Streitbeilegung und die Durchführung von Güteverhandlungen.

§ 278 (1) ZPO → Bemühung um gütliche Streitbeilegung
Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

§ 278 (2) ZPO → Güteverhandlung vor der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Durchführung einer Güteverhandlung vor der mündlichen Verhandlung zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, es sei denn, ein Einigungsversuch hat bereits stattgefunden oder erscheint aussichtslos.

§ 278 (3) ZPO → Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Güteverhandlung
Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.

§ 278 (4) ZPO → Ruhen des Verfahrens bei Nichterscheinen
Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

§ 278 (5) ZPO → Verweisung an einen Güterichter
Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen Güterichter verweisen, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einsetzen kann.

§ 278 (6) ZPO → Schließung eines gerichtlichen Vergleichs
Ein gerichtlicher Vergleich kann auch schriftlich oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung geschlossen werden, wobei das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt durch Beschluss feststellt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Vorbereitung, der Ladung der Parteien und der Durchführung von Güteverhandlungen zur gütlichen Streitbeilegung.

verfahrensrecht/guetliche_streitbeilegung_gueteverhandlung_vergleich.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:02 von 127.0.0.1