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verfahrensrecht:grundstuecksgleiche_rechte

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Grundstücksgleiche Rechte

§ 870 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke auf Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten.

§ 870 ZPO

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in Grundstücke
Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke auf Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten.

verfahrensrecht/grundstuecksgleiche_rechte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:45 von 127.0.0.1