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verfahrensrecht:grunddienstbarkeit

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Grunddienstbarkeit

§ 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wie der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt wird, nämlich durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, oder, wenn der Wertverlust des dienenden Grundstücks größer ist, durch diesen Betrag.

§ 7 ZPO

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 1 → Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte anhand des Streitwertes, wobei detaillierte Anweisungen zur Wertfestsetzung, Berechnung sowie zur gesonderten Behandlung von Nebenforderungen und Mehrfachansprüchen gegeben werden.

verfahrensrecht/grunddienstbarkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 07:48 von 127.0.0.1