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verfahrensrecht:gleichheitsgrundsatz

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Gleichheitsgrundsatz

Art. 3 (1) GG Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren; m.V.a BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f.; 101, 239, 269; st. Rspr.
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