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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:glaubhaftmachung_erheblicher_gruende

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Glaubhaftmachung erheblicher Gründe

§ 227 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Gerichts.

§ 227 (2) ZPO

Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 227 ZPO → Terminsänderung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/glaubhaftmachung_erheblicher_gruende.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:47 von 127.0.0.1