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verfahrensrecht:glaubhaftmachung_durch_den_antragsgegner

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Glaubhaftmachung durch den Antragsgegner

§ 1092 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Antragsgegners, die Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen.

§ 1092 (2) ZPO

Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 1092 ZPO → Verfahren
Regelt das Verfahren zur Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

verfahrensrecht/glaubhaftmachung_durch_den_antragsgegner.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:34 von 127.0.0.1