Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:glaubhaftmachung_des_beschwerdewertes

finanzcheck24.de

Glaubhaftmachung des Beschwerdewertes

§ 511 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Beschwerdewertes.

§ 511 (3) ZPO

Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

siehe auch

§ 511 ZPO → Statthaftigkeit der Berufung
Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.

verfahrensrecht/glaubhaftmachung_des_beschwerdewertes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:08 von 127.0.0.1