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§ 511 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Beschwerdewertes.
Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
§ 511 ZPO → Statthaftigkeit der Berufung
Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.
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