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§ 1104 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft machen muss.
Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.
§ 1104 ZPO → Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
Regelt die Fortführung des Verfahrens bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen.
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