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verfahrensrecht:glaeubigerstreit

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Gläubigerstreit

§ 75 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Fall, in dem ein verklagter Schuldner einem Dritten, der die Forderung für sich beansprucht, den Streit verkündet und der Dritte in den Streit eintritt. Der Beklagte kann sich aus dem Rechtsstreit entlassen lassen, wenn er den Forderungsbetrag hinterlegt.

§ 75 ZPO

Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten, einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 7 → Streitverkündung
Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen ein Dritter in einen laufenden Rechtsstreit einbezogen werden kann, um Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren, einschließlich der Kostenregelungen und der Fortsetzung des Rechtsstreits zwischen den ursprünglichen Parteien und dem Dritten.

verfahrensrecht/glaeubigerstreit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:27 von 127.0.0.1