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§ 739 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erweitert die Regelung des Absatzes 1 auf Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
§ 739 ZPO → Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
Regelt die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner.
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