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verfahrensrecht:gesetzliche_vermutungen

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Gesetzliche Vermutungen

§ 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn das Gesetz eine Vermutung für das Vorhandensein einer Tatsache aufstellt.

§ 292 ZPO

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis
Regelt die Beweisführung im Zivilprozess, einschließlich der Beweislast, der Beweismittel und der Beweisaufnahmeverfahren.

verfahrensrecht/gesetzliche_vermutungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:07 von 127.0.0.1