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verfahrensrecht:gerichtsstand_fuer_vertragsstreitigkeiten_am_erfuellungsort

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Gerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten am Erfüllungsort

§ 29 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

§ 29 (1) ZPO

Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

siehe auch

§ 29 ZPO → Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Regelt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis.

verfahrensrecht/gerichtsstand_fuer_vertragsstreitigkeiten_am_erfuellungsort.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:37 von 127.0.0.1