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§ 29 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
§ 29 ZPO → Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Regelt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis.
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