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verfahrensrecht:gerichtsstand_bei_bergungsanspruechen

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Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

§ 30a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Gerichtsstand für Klagen wegen Ansprüchen aus der Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen Personen, die im Inland keinen Gerichtsstand haben.

§ 30a ZPO

Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

verfahrensrecht/gerichtsstand_bei_bergungsanspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:39 von 127.0.0.1