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verfahrensrecht:gerichtliches_elektronisches_dokument

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Gerichtliches elektronisches Dokument

130b ZPO

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

siehe auch

Gerichtliches elektronisches Dokument

§ 130b der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an elektronische Dokumente, die anstelle handschriftlich unterzeichneter Dokumente verwendet werden können.

§ 130b ZPO

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Elektronischer Rechtsverkehr
Regelt die Anforderungen und Verfahren für den elektronischen Rechtsverkehr, einschließlich der Nutzung elektronischer Dokumente und Signaturen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/gerichtliches_elektronisches_dokument.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:56 von 127.0.0.1