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verfahrensrecht:gerichtliche_unterstuetzung_bei_der_beweisaufnahme_und_sonstige_richterliche_handlungen

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Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen

§ 1050 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der gerichtlichen Unterstützung bei der Beweisaufnahme und anderen richterlichen Handlungen, die das Schiedsgericht nicht selbst vornehmen kann.

§ 1050 ZPO

Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 6 → Schiedsrichterliche Verfahren
Regelt die Unterstützung durch staatliche Gerichte in schiedsrichterlichen Verfahren, insbesondere bei der Beweisaufnahme und anderen richterlichen Handlungen, die das Schiedsgericht nicht selbst vornehmen kann.

verfahrensrecht/gerichtliche_unterstuetzung_bei_der_beweisaufnahme_und_sonstige_richterliche_handlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:21 von 127.0.0.1