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Nach der Rechtsprechung kommt eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise in Betracht, wenn die versäumte Prozesshandlung durch eine irrige Rechtsauffassung des Gerichts veranlasst und hierdurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.1)
Geht am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein unvollständig per Telefax übermittelter Schriftsatz ein, bei dem unter anderem die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlt, gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, den Prozessbevollmächtigten am Folgetag auf die von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des Schriftsatzes hinzuweisen.2)
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Fürsorgepflicht eines für die Berufung unzuständigen Gerichts von Verfassungs wegen auch dann keinen sofortigen Hinweis durch Telefonanruf oder Telefax erfordert, wenn die Unzuständigkeit am letzten Tag der Berufungsfrist vom Richter erkannt wird: Mit einer solchen Hinweispflicht würde den Parteien die Verantwortung für die Formalien vollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen, was die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannte.3) Dies schließt es zwar nicht notwendigerweise aus, in ähnlichen Situationen von dem zuständigen Gericht sofortige Maßnahmen zu verlangen. Auch insoweit darf sich aber die Bestimmung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur am Interesse des Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss.4)
Ein Gericht, das etwa die eigene Unzuständigkeit oder das Fehlen der Unterschrift5) bemerkt, muss davon ausgehen, dass etwaige Vorkehrungen gegen derartige Fehler gescheitert sind und dass die für die Einhaltung der formellen Anforderungen an ihren Schriftsatz verantwortliche Prozesspartei eben deshalb keinen Anlass hat, weitere Anstrengungen zur Wahrung der Frist zu unternehmen. Demgegenüber belegt die Unvollständigkeit eines durch Telefax übermittelten Schriftsatzes lediglich das Scheitern eines einzelnen Übermittlungsversuchs, dem eine Fax-Ausgangskontrolle zu folgen hat, die dem Absender den Fehler offenbaren soll6). Der Eingang eines unvollständigen Telefaxes lässt aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Gerichts nicht erkennen, dass auch die Fax-Ausgangskontrolle versagt hat und der Absender deshalb der Fehlvorstellung unterliegt, die Frist gewahrt zu haben. Die bloße Möglichkeit einer unzureichenden Ausgangskontrolle rechtfertigt es nicht, das Gericht mit der Pflicht zu einem sofortigen Hinweis zu belasten, der sich im Regelfall als überflüssig erweisen wird, weil der durch seine Ausgangskontrolle gewarnte Absender eine erneute Übermittlung (z. B. nach Behebung eines Defekts am Sendegerät oder durch Boten) bereits veranlasst hat. Eine entsprechende Hinweispflicht liefe vielmehr auf eine weitgehende Verlagerung der Verantwortung für die FaxAusgangskontrolle von dem dafür zuständigen Absender auf das Gericht und damit auf eine Überspannung der gerichtlichen Fürsorgepflicht hinaus.7)
§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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