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verfahrensrecht:gemeinsame_gerichte

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Gemeinsame Gerichte

§ 1104a der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuzuweisen, um die sachliche Förderung der Verfahren zu gewährleisten.

§ 1104a ZPO

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Zuweisung von Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen an bestimmte Gerichte, um die sachliche Förderung der Verfahren zu gewährleisten.

verfahrensrecht/gemeinsame_gerichte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:38 von 127.0.0.1