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§ 82 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vollmacht für den Hauptprozess auch die Vollmacht für Verfahren, die eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffen, umfasst.
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Prozessvollmacht
Regelt die Erteilung, den Umfang und die Wirkung von Prozessvollmachten, einschließlich der Vertretung durch Bevollmächtigte und der Beschränkungen der Vollmacht.
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