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verfahrensrecht:geltung_fuer_nebenverfahren

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Geltung für Nebenverfahren

§ 82 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vollmacht für den Hauptprozess auch die Vollmacht für Verfahren, die eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffen, umfasst.

§ 82 ZPO

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Prozessvollmacht
Regelt die Erteilung, den Umfang und die Wirkung von Prozessvollmachten, einschließlich der Vertretung durch Bevollmächtigte und der Beschränkungen der Vollmacht.

verfahrensrecht/geltung_fuer_nebenverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:29 von 127.0.0.1