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verfahrensrecht:gegenstand_der_immobiliarvollstreckung

finanzcheck24.de

Gegenstand der Immobiliarvollstreckung

§ 864 der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich besonderer Bestimmungen für Bruchteile von Grundstücken und Schiffen.

§ 864 (1) ZPO → Gegenstände der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
Bestimmt, dass neben Grundstücken auch Berechtigungen, die den Vorschriften für Grundstücke unterliegen, sowie im Schiffsregister eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke der Zwangsvollstreckung unterliegen.

§ 864 (2) ZPO → Zwangsvollstreckung in Bruchteile von Grundstücken und Schiffen
Regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in Bruchteile von Grundstücken, Berechtigungen oder Schiffen zulässig ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 3 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Verfahren und Bedingungen der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, einschließlich Grundstücken und ähnlichen Rechten, sowie die besonderen Bestimmungen für Schiffe und Schiffsbauwerke.

verfahrensrecht/gegenstand_der_immobiliarvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:44 von 127.0.0.1