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verfahrensrecht:gebot_der_prozesskostenhilfe_aufgrund_allgemeiner_interessen

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Gebot der Prozesskostenhilfe aufgrund allgemeiner Interessen

§ 116 S. 1 Nr. 2 ZPO

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

§ 114 ff ZPO → Prozesskostenhilfe
§ 114 ZPO → Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO → Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes

Einer juristischen Person kann Verfahrenskostenhilfe [→ Prozesskostenhilfe] über die in § 114 Satz 1, letzter Halbs. ZPO genannten Voraussetzungen hinaus unter anderem nur dann bewilligt werden, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Nr. 2, 2. Alt. ZPO; § 132 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 PatG).1)

Das allgemeine Interesse fordert die Prozeßführung, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde.2)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde.3)

Bei einer juristischen Person des privaten Rechts wird eine unterbliebene beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz des Unternehmens abhängt und an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht.4)

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde.5)

Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht.6)

Durch dieses Erfordernis, das verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist7), soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen.8)

§ 116 S. 2 ZPO

§ 114 Satz 1 letzter Halbsatz ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 4. Mai 2010 - X ZR 135/09
2)
BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZR 150/03; m.V.a. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 116 Rdn. 15; Busse/Baumgärtner, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rdn. 28
3)
BGH, Beschl. v. 4. Mai 2010 - X ZR 135/09; m.V.a. BGHZ 25, 183; BGH, Beschl. v. 20.12.1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474
4)
BGH, Beschl. v. 4. Mai 2010 - X ZR 135/09; m.V.a. BT-Drucks. 8/3068 S. 26 re. Spalte unten, 27; Stein/Jonas/Bork22., Komm. zur ZPO, § 116 Rdn. 27
5)
BGH, Beschl. v. 15. Februar 2007 - I ZB 73/06
6)
BGH, Beschluss vom 31. Juli 2020 - I ZB 6/20; m.V.a. den Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 17. Juli 1979, BT-Drucks. 8/3068, S. 26 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 2 O 78/05, juris Rn. 5). Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegebenenfalls Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären.((BGH, Beschluss vom 31. Juli 2020 - I ZB 6/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - VII ZB 65/14, juris Rn. 2
7)
vgl. BVerfGE 35, 348, 358 [juris Rn. 27]; vgl. auch EGMR, NJW-RR 2013, 1075 Rn. 45 bis 47 mwN; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09, Slg. 2010, I-13849 = EuZW 2011, 137 Rn. 59 bis 62 - DEB
8)
BGH, Beschluss vom 31. Juli 2020 - I ZB 6/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7
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